Schriftsatz des Rechtsanwaltes von Sonja von 2009
06.03.2009
In der Strafsache gegen Sonja S. / 931 Gs
Wird gegen den Haftbefehl vom 15.12.1999 Beschwerde eingelegt.
Begründung:
I.
Der Haftbefehl wird im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen Hans-Joachim Klein gestützt. Der Beschuldigten werden zwei Vorwürfe gemacht. Einmal soll sie bei der Anwerbung des Zeugen Klein für den Überfall auf die Opec-Konferenz im Frankfurter Stadtwald anwesend gewesen sein. Zum anderen soll sie im Rahmen der Vorbereitung des Überfalls auf die Opec-Konferenz Waffen und Sprengstoff nach Wien gebracht haben.
Das Landgericht Frankfurt hat in einem gegen Rudolf Sch. und Hans-Joachim Klein gerichteten Verfahren (5/21 Ks 51 Js 118/86) dessen Angaben zu den obengenannten Vorgängen als unglaubhaft und ihn insoweit als unglaubwürdig erachtet. Es hat darum den Mitangeklagten Sch. freigesprochen.
Zum ersten Vorwurf hat das Gericht unter anderem ausgeführt:
„Während die Angaben in Bezug auf Brigitte Kuhlmann eine eindeutige Konstanz aufweisen und deshalb (zumal die Mitwirkung der Anführerin der RZ bei einer so wichtigen Aktion auch naheliegend ist) glaubhaft sind, kann auf die wechselnden Ausführungen zu den weiteren Teilnehmern der Treffen im Stadtwald keine tragfähige Feststellung gestützt werden.“ (UA S. 108)
Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs stellt das Gericht in seiner abschließenden Bewertung zur Anwesenheit des Angeklagten Sch. allgemein fest, dass der Zeuge Klein keine sichere Erinnerung hat, wer in Wien anwesend gewesen ist.
„Auch die Bekundungen KLEINs zu den RZ-Mitgliedern, welche die Aktion in Wien logistisch unterstützten, sind – wie eine chronologische Übersicht zeigt – ungenau und geben jedenfalls zur Person SCH. nichts eindeutiges her.“(UA S. 111)
„KLEINs Angaben – in ihrer Gesamtheit betrachtet – lassen jedenfalls eine wirklich sichere Schlußfolgerung hinsichtlich der Anwesenheit SCH. in Wien und somit eine Feststellung von dessen Tatbeteiligung nicht zu.“ (UA S.119)
Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass das zu Sch. Gesagte in diesen Kernpunkten auch auf Frau S. zutrifft. Im Nachfolgenden wird die Beweiswürdigung aus dem Urteil hierzu zitiert:
(In der an das Gericht gesandten Beschwerde wird die umfangreiche Beweiswürdigung – 30 Seiten – aus dem Urteil mitgeteilt)
Diese Wertung der Aussagen Kleins durch das Landgericht Frankfurt sind nach einer ausführlichen Beweisaufnahme erfolgt. Es ist nicht erkennbar, welche Tatsachen heute zu einer anderen Bewertung führen könnten.
Weitere Informationen:
http://www.freilassung.de/div/texte/kronzeuge.htm
http://www.freilassung.de/presse/press_kron.htm
http://www.freilassung.de/div/texte/rz/zorn/Zorn19.htm